Beibehaltungsgenehmigung – Creating Liberty to Move

Wer eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt und nicht im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung ist, verliert automatisch die bestehende deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft.

Wir sind spezialisiert auf das deutsche und österreichische Staatsangehörigkeitsrecht, unsere Services und Erfahrungen umfassen Anträge auf Beibehaltungsgenehmigung im Bereich:

  • Doppelte Staatsbürgerschaft
  • Beibehaltungsurkunde Deutschland und Österreich
  • Wiedereinbürgerung von ehemaligen Deutschen oder Österreichern, die Ihre ehemalige Staatsangehörigkeit in Ergänzung zur bestehenden Staatsbürgerschaft wiederaufnehmen wollen.

 

Beibehaltungsgenehmigung zur Doppelten Staatsbürgerschaft – Weltweit

Wer bereits dauerhaft im Ausland lebt, kann grundsätzlich die dortige lokale Staatsbürgerschaft (z.B. australische Staatsbürgerschaft) unter Beibehaltung der deutschen bzw. österreichischen Staatsbürgerschaft erwerben. Wesentlich ist, dass vor der Beantragung der lokalen Staatsbürgerschaft ein umfassender und plausibler Antrag auf Beibehaltung bei der zuständigen Behörde in Deutschland oder Österreich gestellt und genehmigt wird:

  • Die Beibehaltungsgenehmigung ist ein Bescheid in Form einer Urkunde nach § 25 Abs. 2 StAG für deutsche Staatsbürger
  • Die Beibehaltungsgenehmigung ist ein Bescheid in Form einer Urkunde nach § 28 Abs. 2 StbG für österreichische Staatsbürger

 

Beibehaltungsgenehmigung und Wiedereinbürgerung

Das deutsche und österreichische Staatsangehörigkeitsgesetz offeriert die Möglichkeit der Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit. Im tatsächlichen Sinn handelt es sich in den meisten Fällen um eine Ermessenseinbürgerung. Berücksichtigungsfähig sind allgemeine, wirtschaftliche und kulturelle Belange.

 

Beibehaltungsgenehmigung Deutschland nach Gesetz

§ 25  Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

 

Beibehaltungsgenehmigung Österreich nach Gesetz

§ 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1.sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und soweit Gegenseitigkeit besteht  der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2.es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.

(4) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.

(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.

 

Beibehaltungsgenehmigung im Überblick

 

Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit als zweiter Staatsangehörigkeit (Einbürgerung in Deutschland) finden Sie hier: Visa for Germany

 


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